Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der mkf GmbH

  1. Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, gelten auch dann nicht, wenn sie in einer auf unsere Bestellung erfolgten Auftragsbestätigung enthalten sind und wir dieser nicht ausdrücklich widersprechen oder die Lieferung vorbehaltlos entgegennehmen. Unser Schweigen bedeutet Ablehnung der Bedingungen des Lieferanten.
     
  2. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen und Vertragsbeziehungen zwischen uns (mkf) und dem Lieferanten.
     
  3. Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von 2 Tagen nach Zugang, durch schriftliche Auftragsbestätigung an, so sind wir berechtigt die Bestellung zu widerrufen.
     
  4. Von uns übergebene Unterlagen, Zeichnungen und Beschreibungen bleiben unser materielles und geistiges Eigentum. Sie sind geheim zu halten und nach Erledigung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit die Unterlagen oder die darin enthaltenen Informationen dem Lieferanten bereits bekannt waren oder allgemein bekannt sind.
     
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Langzeitlieferantenerklärung für die gelieferten Waren unter Angabe des Herkunftslandes, Warencodes, Zollnummer und Gewicht nach Aufforderung vorzulegen. Außerdem sind uns für jede Lieferung unaufgefordert die Registrierung oder Vorregistrierung nach der REACH-VO auf Verlangen nachzuweisen, auf Verlangen außerdem die RoHS-Konformität. Der Lieferant wird uns unverzüglich und unaufgefordert schriftlich unterrichten, wenn die Angaben in den Nachweisen nicht mehr zutreffen.
     
  6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert der Lieferant "frei Haus". Der vereinbarte Preis versteht sich „frei Haus“ einschließlich Verpackung. Teillieferungen sind nur nach Absprache zulässig. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der mindestens folgende Angaben enthält: Bezeichnung, Menge, Art.-Nr. oder Zeichnungs-Nr. und Bestell-Nr. Es dürfen nur Verpackungen verwendet werden, die den Zielen und Anforderungen der Verpackungsverordnung in ihrer jeweiligen Fassung entsprechen.
     
  7. Vereinbarte Wareneingangstermine sind Fixtermine. Ist eine KW vereinbart, so versteht sich der letzte Arbeitstag dieser KW als spätester Wareneingangstermin im Hause mkf. War jedoch in unserer Bestellung ein bestimmter Tag als Wareneingangstermin genannt, so gilt dieser, auch wenn der Lieferant in der Auftragsbestätigung lediglich die entsprechende KW bestätigt hat. Maßgebend für die Einhaltung des Wareneingangstermins oder der Lieferfrist ist die Anlieferung bei mkf. Erst zu diesem Zeitpunkt geht die Gefahr auf uns über. Bei absehbaren Lieferfristüberschreitungen wird uns der Lieferant unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen, die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
  8. Bei Lieferverzug sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Netto-Auftragswerts zu verlangen, höchstens jedoch 5 % des Netto-Auftragswerts. Wir sind berechtigt, uns die Vertragsstrafe bis zur Bezahlung der betroffenen Ware vorzubehalten. Sonstige Ansprüche wegen Lieferverzugs bleiben unberührt. Die Schadensersatzpflicht des Lieferanten erstreckt sich auch auf etwaige Schadenspauschalen und Vertragsstrafen, die wir unserem Kunden aufgrund des Lieferverzugs des Lieferanten schulden, sofern wir den Lieferanten über die mit dem Kunden vereinbarte Schadenspauschale oder Vertragsstrafe informiert haben.
     
  9. Rechnungen müssen die korrekte Rechnungsadresse ausweisen. Rechnungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, werden nicht fällig. Wir zahlen gemäß der jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Lieferung und Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung. Bei Annahme vorzeitiger Lieferung richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. Bei fehlerhafter Lieferung oder bei Lieferverzug sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
     
  10. Der Lieferant muss uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen. Die Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Menge und Beschaffenheit aufweist, insbesondere in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich der Verpackung den vereinbarten Anforderungen entspricht. Soweit nichts anderes vereinbart ist, muss die Ware dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Anforderungen entsprechen.
     
  11. Im Rahmen der Wareneingangskontrolle können wir offene Mängel bis fünf Arbeitstage nach Anlieferung und verborgene Mängel bis fünf Arbeitstage nach Entdeckung rügen, wobei jeweils die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist genügt.
     
  12. Ist die Lieferung mangelhaft, so können wir als Nacherfüllung nach unserer Wahl unentgeltliche Nachbesserung (Reparatur) oder unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, einen 8D-Report zu erstellen. Mängelrügen können formlos, auch telefonisch, per E-Mail und per Fax, erteilt werden. Wenn wir erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben, können wir den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen, vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung mindern sowie Schadensersatz und Aufwendungsersatz verlangen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung, insbesondere wenn die Nacherfüllung durch den Lieferanten unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für uns unzumutbar ist, bleiben unberührt.
     
  13. Wenn wir wegen Sach- oder Rechtsmängel zum Schadensersatz oder Rücktritt berechtigt sind, können wir eine Schadenspauschale in Höhe von 10 % des Netto-Bestellwerts verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Der Lieferant hat das Recht nachzuweisen, dass infolge des Sach- oder Rechtsmangels ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
     
  14. Unsere Mängelansprüche verjähren innerhalb 3 Jahren, es sei denn, das Gesetz sieht längere Fristen vor. Die Verjährung wird auch dadurch gehemmt, dass wir dem Lieferanten einen Mangel anzeigen. Die Hemmung endet in diesem Fall mit der vollständigen Beseitigung des Mangels oder wenn der Lieferant die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
     
  15. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Dieser Freistellungsanspruch erstreckt sich auch auf Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder unseren Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferant - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
     
  16. Wir und unsere Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nicht für Schäden des Lieferanten. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wurde. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, gilt der Haftungsausschluss ebenfalls nicht.
     
  17. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit dem Lieferanten ist Gera. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferant auch an den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen.
     
  18. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der mkf GmbH

Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen zum Download. Stand Oktober 2020

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