Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der mkf GmbH
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Unsere Lieferungen erfolgen nur auf Grund nachstehender Bedingungen. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für Verbraucher und Unternehmer, wenn nicht gesondert auf eine ausschließliche Gültigkeit nur für Unternehmer oder nur für Verbraucher hingewiesen wird. Sie gelten bei Unternehmen auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn wir im Einzelfall nicht auf diese Bedingungen Bezug nehmen.
1.2 „Verbraucher“ im Sinne unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen ist eine natürliche Person, mit der in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diese eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. „Unternehmen“ im Sinne unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eines öffentlich rechtlichen Sondervermögens oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handelt. Besteller im Sinne unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen sind sowohl Unternehmer als auch Verbraucher.
1.3 Mündliche Abreden bestehen nicht. Nebenabreden und Änderungen sollen schriftlich fixiert werden. Abweichende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich; sie gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung unsererseits, selbst wenn sie uns bekannt sind.
1.4 Ansprüche des Bestellers können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
2.2 Bestellungen sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Abänderungen der von uns erfolgten Auftragsbestätigung sowie sonstigen Abmachungen und mündlichen Abreden werden von uns ebenfalls schriftlich bestätigt.
2.3 Die in unseren Katalogen und Prospekten gemachten Angaben und Beschreibungen sind nur maßgeblich, wenn nicht ausdrücklich auf Abweichungen hingewiesen wird. Sollten sich produktionsbedingt oder aus sonstigen Gründen Änderungen von in den Katalogen und Prospekten angegebenen Maßen, Gewichten, Abbildungen oder Zeichnungen ergeben, so wird der Besteller in einem verbindlichen Angebot auf die relevanten Änderungen hingewiesen. Nimmt er dieses Angebot durch schriftliche Erklärung an, sind allein die geänderten Leistungsangaben verbindlich. Es bedarf keiner weiteren schriftlichen Bestätigung nach Klausel 2.2. Als Annahme dieses Angebots gilt, wenn der Besteller binnen drei Wochen ab Zugang des geänderten Angebotes keine Ablehnung erklärt, wenn er bei Beginn der Frist auf die vorgesehen Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen wurde. Geringfügige Abweichungen von den Leistungsangaben sind als vertragsgemäß hinzunehmen, sofern sie den vertragsmäßigen Gebrauch der Sache nicht beeinträchtigen. Diese Abweichungen bedürfen keiner Mitteilung. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen- und Schreibfehler sind für uns nicht verbindlich und geben keinen Anspruch auf Erfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz.
2.4 Der Besteller übernimmt für die Verbindlichkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen die volle Haftung. Mündliche Angaben über Abmessungen, Toleranzen oder dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2.5 An Kostenvoranschlägen, Skizzen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke, insbesondere Selbstanfertigung, verwendet werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich an uns zurück zu senden.
2.6 Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.
3. Umfang der Lieferung
3.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder das angenommene verbindliche Angebot gemäß Klausel 2.3 maßgebend.
3.2 Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist. Auf eventuelle Restgefahren weisen wir schriftlich hin.
3.3 Für elektrotechnisches Zubehör (Motoren etc.) gelten die allgemeinen Vorschriften DIN EN ISO 12100:2011-03 und DIN EN ISO 13857:2008-06 soweit sie Ausführung und Leistung betreffen.
3.4 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.
4. Preise
4.1 Unsere Preise gelten in Euro ab Werk Lederhose ausschließlich Verpackung und Versicherung sowie zzgl. der jeweils am Tage der Fakturierung gültigen Mehrwertsteuer, soweit bei Lieferungen ins Ausland eine solche anfällt.
4.2 Tritt zwischen der Auftragserteilung und dem Tag der Lieferung eine Erhöhung von Materialherstellung- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtpreise und/oder öffentliche Abgaben, wenn diese die Warenherstellung- oder Beschaffungskosten oder Kosten unserer vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, so sind wir berechtigt, unsere Preise einseitig entsprechend anzupassen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder alle der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung andere der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben. Der Käufer ist zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung 20 % oder mehr über dem ursprünglichen Preis liegt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis Zug um Zug mit der Übergabe des Kaufgegenstandes fällig und innerhalb von 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
5.2 Für Sonderanfertigungen, d.h. Anfertigungen, die von katalogmäßigen Anfertigungen abweichen, und für Aufträge über Standardartikel, deren Wert netto EUR 10.000,- übersteigt, gilt folgende Zahlungsbedingung als vereinbart:
- 30% des Auftragswertes bei Auftragserteilung
- 30% des Auftragswertes bei Fertigmeldung jedoch vor Auslieferung
- 30% des Auftragswertes bei Rechnungsausstellung
- 10% des Auftragswertes 30 Tage nach Rechnungsdatum, jeweils zzgl. anteiliger MwSt.
5.3 Bei Sondermaschinen wird eine abweichende Zahlungsweise schriftlich festgelegt.
5.4 Schecks werden nur zahlungshalber hereingenommen. Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert.
5.5 Der Besteller kommt ohne weitere Erklärungen unsererseits am 31. Tage nach Fälligkeit in Verzug. In diesem Fall werden - ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf - unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Ist der Besteller Unternehmer, so werden Zinsen über in Höhe von 9%- Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 € berechnet.
5.6 Ist der Besteller Unternehmer, ist die Zurückhaltung von Zahlungen nur bei unbestrittenen, rechtlich festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen sowie bei Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis wegen einer etwaigen Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes oder bei Fertigstellungskosten zulässig, ebenso die Aufrechnung mit solchen. Im Falle von Mängelbeseitigungskosten oder Fertigstellungsmehrkosten aus demselben Vertragsverhältnis steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der einbehaltene Betrag nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
5.7 Bestehen nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, soweit dieser Unternehmer ist, so können wir nach unserer Wahl entweder Barzahlung aller offenen Forderungen einschließlich Wechselforderungen oder Sicherheiten vor Lieferung verlangen. Bevor dieses Verlangen nicht erfüllt ist, sind wir zur weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag nicht verpflichtet oder auch berechtigt, ohne Verpflichtung zu Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten. 5.8 Bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Bestellers, soweit dieser Unternehmer ist, ist die Kaufpreisforderung in voller Höhe sofort fällig.
6. Lieferzeit
6.1 Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages vorliegen, insbesondere sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt (u.a. angeforderte Pläne oder Muster für die Einrichtungen der bestellten Maschinen und Geräte bei uns vorliegen) und beide Parteien über alle Bedingungen des Vertrages einig sind. Ist nach Ziffer 5.2 oder aufgrund Vereinbarung eine Anzahlung mit Auftragserteilung geschuldet, so beginnt die Lieferzeit erst mit Eingang der vereinbarten Anzahlung. Der Liefertermin bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk.
6.2 Wenn wir an der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhergesehenen Ereignissen mit einer Dauer von mehr als 14 Kalendertagen gehindert werden, die wir bzw. unsere Unterlieferer oder Subunternehmer auch bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. unverschuldete Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden, oder durch höhere Gewalt wegen bspw. Streik, Aussperrung, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldeter Transportengpässe sowie alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns verschuldet herbeigeführt worden sind, Ausschuss eines nicht sofort ersetzbaren Teiles im eigenen Werk oder beim Unterlieferer sowie Verzug desselben oder notwendige Änderungen aufgrund neuer Erkenntnisse verlängert sich die Lieferzeit um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche tritt ein, wenn behördliche oder sonstige für die Ein- oder Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen oder Unterlagen Dritter nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung. Der Besteller wird über solche Verlängerungen der Lieferzeit schriftlich oder in Textform informiert.
Ist bei einem Liefertermin dieser um mehr als 4 Wochen überschritten und ist das Festhalten am Vertrag für den Kunden objektiv unzumutbar, so ist der Kunde berechtigt wegen des nicht erfüllten Teils des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Kunde einen verbindlichen Liefertermin vereinbart, so ist er zum sofortigen Rücktritt berechtigt, wenn die fristgerechte Leistung für ihn wesentlich ist.
6.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Für sie gelten die Zahlungsbestimmungen gemäß Ziffer 5 entsprechend.
6.4 Wir haften bei Verzug mit der Leistung in Fällen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit unsererseits oder unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Beruht der Eintritt des Verzuges auf leichter Fahrlässigkeit, so haften wir nicht für die aus dem Verzug resultierenden Schäden. Satz 2 gilt nicht gegenüber einem Verbraucher oder wenn ein verbindlicher Liefertermin für die Leistung vereinbart wurde; in diesem Fall haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
Unsere Haftung ist im Falle des Verzuges auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt maximal 5% des Nettokaufpreises. Diese Begrenzung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht wenn der Eintritt des Verzuges auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
6.5 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen. Die Lagerung in unserem Werk berechnen wir mit mindestens 0,5 % des Nettorechnungsbetrages für jeden Monat oder die tatsächlichen Lagerkosten. Der Besteller hat die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist können wir anderweitig über die Ware verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist beliefern.
7. Gefahrenübergang
7.1 Die Gefahr geht mit Absendung ab Werk auf den Besteller über, sofern der Besteller Unternehmer ist.
7.2 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über, sofern der Besteller Unternehmer ist.
7.3 Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt auf Kosten des Bestellers, sofern keine nachweisliche Selbstversicherung vorliegt und der Besteller Unternehmer ist.
8. Verpackung und Versand
8.1 Die Waren werden nach unserem Ermessen in handelsüblicher Weise in wiederverwertbaren Verpackungen versandt.
8.2 Die Verpackung wird mit den Selbstkosten berechnet. Eine Gutschrift von höchstens 2/3 des berechneten Wertes bei frachtfreier Rücksendung des Verpackungsmaterials in wiederverwendungsfähigem Zustand erfolgt nur bei vorhergehender schriftlicher Zusage.
8.3 Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel erfolgt, falls keine besondere Anweisung vorliegt, nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigere Verfrachtung oder kürzeren Weg.
8.4 Kann die Ablieferung versandbereiter Waren in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht erfolgen, so geht deren Lagerung bei uns oder Dritten auf Rechnung des Bestellers.
9. Inbetriebsetzung
9.1 Die bei der Inbetriebsetzung entstehenden Aufwendungen für Monteur- und Auslösungssätze trägt der Besteller, insbesondere auch für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit nach deutschem Recht. Reise- und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.
9.2 Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt, sowie für die Beförderung der Werkzeuge und des Reisegepäcks trägt der Besteller.
10. Mängel, Nachbesserung, Ersatzlieferung
10.1 Ist der Besteller Verbraucher, so ist er verpflichtet, offensichtliche Sach- und Rechtsmängel innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware uns in Textform anzuzeigen; es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Später auftretende Mängel sind unverzüglich in Textform anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Besteller möglich zu beschreiben.
10.2 Ist der Besteller Unternehmer, so sind Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Die auf Grund einer verzögerten Mängelanzeige entstandenen Mehrkosten sind vom Besteller zu tragen. § 377 HGB bleibt daneben unberührt. Andere Mängel und Folgeschäden müssen uns spätestens innerhalb von 2 Wochen, nachdem sie entdeckt wurden oder hätten entdeckt werden können, gemeldet werden. Offensichtliche Transportschäden können nur anerkannt werden, soweit sie auf der Empfangsquittung vermerkt werden.
10.3 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Mängeln – gleich aus welchem Grund – beträgt zwei Jahre nach Übergabe der Sache, soweit gesetzlich keine längere Frist zwingend vorgesehen ist.
10.4 Wir haften nicht für Mängel in Folge von unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, fehlerhafter oder unsachgemäßer Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritter, natürlichem Verschleiß, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung (mehr als durchschnittlich 40 Stunden/Woche), ungeeigneter Betriebsmittel, Eindringen von Fremdkörpern, mangelhafter Arbeiten an Lieferungen Dritter oder äußerer Einflüsse.
10.5 Zur Vornahme von Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit zu geben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialaufwendungen tragen wir, soweit die Beanstandung berechtigt ist.
10.6 Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen – selbst bei gerechtfertigter Beanstandung – trägt bei Verträgen mit Unternehmern der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht werden, es sein denn, die Verbringung war mit uns vereinbart, vorausgesetzt der Besteller ist Unternehmer. Bei Verbrauchern gelten die Einschränkungen des § 439 Abs. 3 BGB.
10.7 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, sobald der Besteller oder durch ihn beauftragte Dritte eigenmächtige Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten - auch zur Inbetriebnahme- ohne unsere schriftliche Genehmigung vornehmen, es sei denn, wir sind mit der Vornahme der Nachbesserung in Verzug oder haben diese unberechtigterweise abgelehnt.
10.8 Ist der Besteller Unternehmer besteht ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht, wenn der Schaden nicht auf Grund einer Zusicherung entstanden ist.
11. Rücktritt, Minderung, Schadensersatz
11.1 Bei Vorliegen eines Mangels ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu mindern (Minderung).
11.2 Ist der Besteller Unternehmer, ist ein Gewährleistungsanspruch seinerseits auf Schadensersatz statt der Leistung ausgeschlossen. Ist der Besteller Verbraucher, so kann er Schadensersatz statt der Leistung nur verlangen, wenn ein Fehlschlagen der Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben ist, die Nacherfüllung verweigert wird oder unzumutbar ist.
11.3 Die Beschränkung der Ziffer 11.2 gilt nicht, soweit es um die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit (Mangelfolgeschaden) geht.
11.4 Das Recht, wegen eines Mangels Schadensersatz zu verlangen, ist darüber hinaus nicht ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Leistung zugleich die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer solchen Vertragspflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Besteller vertrauen darf) darstellt oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben .
11.5 Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
11.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12. Haftung bei Unmöglichkeit
12.1 Wir haften bei Unmöglichkeit und sonstiger Pflichtverletzungen unsererseits oder seitens unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei unsere Haftung bei Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist und dieser höchstens 10% des Rechnungsnettobetrages desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit oder sonstiger Pflichtverletzungen nicht genutzt werden kann, beträgt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung- ausgeschlossen.
12.2 Von der Beschränkung der Ziffer 12.1 ausgeschlossen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und, wenn die Unmöglichkeit und sonstige Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
12.3 Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
12.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung vor (nachstehend Vorbehaltsware). Ist der Besteller Unternehmer, so behalten wir uns darüber hinausgehend das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller erwachsenen und noch erwachsener Forderungen vor, gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.
13.2 Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Lande des Bestellers geknüpft sind, ist der Besteller gehalten, für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.
13.3 Der Besteller darf über den Liefergegenstand nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verfügen, andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind nicht gestattet. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
13.4 Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen.
13.5 Im Falle der Verarbeitung, Vermischung und Verbindung unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache an letztes Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
13.6 Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, und zwar gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt, tritt der Besteller schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware. Der Besteller ist so lange, wie er seine Verpflichtung aus dem Vertrage erfüllt, berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Maßnahmen oder Umstände, die unsere Sicherungsrechte gefährden, sind uns unverzüglich unter Angabe aller Details mitzuteilen. Der Besteller darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeine Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen.
13.7 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller diese Versicherung nicht nachweislich selbst abgeschlossen hat. Hat der Besteller selbst eine Versicherung abgeschlossen, werden Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
13.8 Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware und auf die uns abgetretenen Rechte anzuzeigen. Nehmen wir die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurück, so gilt die Rücknahme nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies dem Besteller ausdrücklich schriftlich mitteilen.
13.9 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
14. Datenschutz
Mit unserer „Datenschutzinformation“ auf unsere Homepage www.mkf-automation.de unterrichten wir den Besteller über:
- Art und Umfang, Dauer und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen sowie Abrechnungen erforderlichen personenbezogenen Daten; sein Widerspruchsrecht zur Erstellung und Verwendung seines anonymisierten Nutzungsprofils für Zwecke der Werbung, der Marktforschung und zur bedarfsgerechten Gestaltung unseres Angebotes;
- die Weitergabe von Daten an von uns beauftragte und zur Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verpflichtete Unternehmen zum Zwecke und für die Dauer der Bonitätsprüfung sowie der Versendung der Ware;
- das Recht auf unentgeltliche Auskunft seiner bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten;
- das Recht auf Berechtigung, Löschung und Sperrung seiner bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
15.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist, soweit der Besteller Unternehmer ist, unser Werk in Lederhose.
15.2 Bei sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Unternehmer ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
15.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
16. Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so schreiben wir dem Besteller den Rechnungsbetrag abzüglich 10% für Prüf- und Hantierungskosten und entgangenen Gewinn gut. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
17. Sonstiges
17.1 Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
17.2 Eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 EStG liegt vor- Sicherheitsnummer 00-11-0068 -
17.3 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: Januar 2018
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